Krankenfahrten als Kassenleistung: Allgemeine Infos über gesetzliche Regelungen
Wer chronisch krank, behindert oder pflegebedürftig ist und einen Fahrdienst benötigt, stellt sich oft die berühmte Frage nach den Beförderungskosten. Dieser Ratgeber beantwortet alle Fragen rund um die Krankenbeförderung und die allgemeine Rechtslage.
Verordnung von Krankenfahrten
Gesetzlich versicherte Patienten, welche regelmäßig zum Arzt, ins Krankenhaus oder zur Dialyse gefahren werden bzw. sich einer onkologischen Therapie unterziehen müssen, haben das Recht auf eine Beförderung mit einem Krankenbeförderung, Taxi oder Privatfahrzeug. Die Krankenkasse kommt im Allgemeinen für die Fahrkosten auf. Allerdings gibt es Ausnahmen, die eine Kostenübernahme ausschließen. Problematisch wird es beispielsweise, wenn keine ärztliche Verordnung vorliegt, aus welcher die Notwendigkeit einer Krankenfahrt hervorgeht.
Nur der behandelnde Arzt kann den Zustand seines Patienten einschätzen und darüber entscheiden, ob dieser berechtigt ist, einen Fahrdienst in Anspruch zu nehmen. Wurde die Verordnung ausgestellt, muss diese der Krankenkasse vorgelegt werden. Eine Genehmigung wird nur unter Vorlage dieser Dokumente erteilt. Lediglich in lebensgefährlichen Situationen oder im Notfall gelten andere Regeln; die Krankenfahrt kann ohne Genehmigung angetreten werden.
Voraussetzungen für eine Kostenübernahme
Wie es die allgemeine Rechtslage vorsieht, bekommt leider nicht jeder die Kosten erstattet. Für folgende Personengruppen gehört die Krankenbeförderung zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen:
- Dialysepatienten
- Krebs kranke Menschen, welche Bestrahlungen bekommen
- Krebs kranke Menschen, die sich einer Chemotherapie unterziehen müssen
- Patienten, mit Schwerbehindertenaus mit dem Vermerk BL (blind)
- Pflegebedürftige mit einer „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“(Pflegegrad 3)
- Patienten, mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert)
- Patienten mit einem Schwerbehindertenausweise mit dem Merkzeichen H (besonders hilfsbedürftig)
In einigen Fällen kann es allerdings vorkommen, dass der versicherte seine Krankenfahrt selbst bezahlen muss. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen beispielsweise nicht die Fahrkosten zu einem Heilpraktiker. Begründung: Derartige Behandlungen gehören nicht zum Leistungsumfang. Auch territorial gibt es Einschränkungen. Die Fahrdienste müssen grundsätzlich immer die nächstgelegenen Behandlungsstätten anfahren. Anders sieht es die Rechtslage vor, wenn ein zwingender medizinischer Grund angegeben wird.
Die Beteiligungspflicht
In der Regel muss jeder der einen Fahrdienst in Anspruch nimmt eine Zuzahlung leisten, sei denn, er ist befreit. Die Summe der Selbstbeteiligung richtet sich nach den Bedingungen der jeweiligen Krankenkasse. Wichtig: Es sollte auf jeden Fall immer eine Quittung über geleistete Zahlungen vom Krankenbeförderung- oder Taxifahrer ausgestellt werden. Diese gilt als Beleg bei einer späteren Krankenkassen-Abrechnung.
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